AGB's - Oktoberfest Revenahe - Kammerbusch

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UNSERE AGB's


Veranstaltervertrag/AGB für Oktoberfest Revenahe - Kammerbusch 2024

1. Geltungsbereich, Vertragsbeziehungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für die Oktoberfeste, die die Sehenswert Event GmbH in Revenahe-Kammerbusch veranstaltet. Die AGB sind Bestandteil des Vertrages über den Erwerb von Eintrittskarten(nachfolgend “Tickets”). Für den Fall, dass der Kunde eigene, anders lautende AGB verwendet, werden diese nicht Vertragsbestandteil, sofern ihnen nicht schriftlich vorher zugestimmt worden ist.
1.2. Sie als unser Kunde bestätigen mit dem Erwerb eines Tickets, dass Sie diese AGB zur Kenntnis genommen haben und sie als bindend akzeptieren.
1.3. Auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände gelten neben diesen AGB auch die AGB (einschließlich Hausordnung) des jeweiligen Veranstalters. Auf diese wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.

2. Vertragsabschluss, kein Widerrufsrecht
2.1. Tickets können unmittelbar über einen unserer Vertriebspartner in Vorverkaufsstellen, erworben werden. Der Verkauf der Tickets wird von unseren Vertriebspartnern im Namen und auf Rechnung von der Sehenswert Event GmbH vermittelt. Die AGB der Vertriebspartner treten neben diese AGB und sind ebenfalls zu beachten. Im Fall abweichender Bestimmungen haben die vorliegenden AGB von der Sehenswert Event GmbH Vorrang.
2.2. Beim Kauf von Tickets kommt ein Vertrag über den Besuch des Oktoberfestes Revenahe-Kammerbusch stets zwischen Ihnen als Kunde und der Sehenswert Event GmbH als Veranstalter zustande. Der Ticketgrundpreis beinhaltet die MwSt. (nachfolgend zusammen auch “Ticketkaufpreis”) und stehen vollständig Sehenswert Event GmbH als Veranstalter zu. Der organisierende Verein „Insel im Moor e.V. Revenahe-Kammerbusch“ zieht den Ticketkaufpreis lediglich im Namen und auf Rechnung von der Sehenswert Event GmbH ein.
2.3. Gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB steht dem Kunden kein Widerrufsrecht zu.

3. Gültigkeit der Tickets
3.1. Das Ticket berechtigt jeweils nur eine Person zum Eintritt. Sie ist nicht personengebunden, darf aber nur an Erwachsene weitergegeben werden, da Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
3.2. Eine Mehrfachnutzung des Tickets ist ausdrücklich untersagt.
3.3. Die Kombitickets (04.10.2024 + 05.10.2024) sind personifiziert und sind nicht übertragbar. Der Zutritt kann an beiden Tagen nur im Zusammenhang mit dem Personalausweis gewährt werden. Auf den Eintrittskarten ist der Name geschrieben und darf nicht geändert und/oder überschrieben werden. Bei Verlust kann nur gegen Ausweisvorlage eine neue Karte ausgestellt werden.

4. Rückgabe von Tickets, Ticketkaufpreiserstattung im Fall des Ausfalls oder einer Verlegung der Veranstaltung
4.1. Ein Anspruch auf Rückgabe von Tickets und Erstattung des Ticketkaufpreises besteht grundsätzlich nur bei
Ausfall/Verlegung der Veranstaltungen. Bei Ausfall der Veranstaltung wegen höherer Gewalt, wie Sturm oder Bombendrohung besteht kein Ersatzanspruch.
4.2 Der Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises ist
a) im Falle des ersatzlosen Ausfalls der Veranstaltung spätestens 4 (vier) Wochen nach dem entfallenden
Veranstaltungstermin,
b) im Falle der Verlegung auf einen Ersatztermin spätestens bis 24:00 Uhr des Vortages der Ersatzveranstaltung geltend zu machen. Sollten Sie aus von Ihnen nicht vertretbaren Gründen an der fristgemäßen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gehindert sein – z.B. wegen Krankheit – sind Sie für das Vorliegen derjenigen Voraussetzungen nachweispflichtig, die das Nicht-Vertreten müssen begründen.
4.3. Sie haben sich wegen des Anspruchs auf Rückerstattung des Ticketkaufpreises an den Veranstalter, der Sehenswert Event GmbH, Hohe Luft 1, DE-27404 Heeslingen zu wenden. Es sei denn, unser Vertriebspartner sieht ein anderes Verfahren zur Rückerstattung vor, erfolgt die Erstattung des Ticketkaufpreises nur gegen Vorlage der Tickets im Original. Bei Verlust der Tickets sind weder Ticketkaufpreiserstattungen noch die Aushändigung von Ersatztickets möglich.
4.4. Ihre Rechte, sich wegen einer von Sehenswert-Events GmbH zu vertretenden Pflichtverletzung im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu lösen oder Schadensersatz zu verlangen, bleiben unberührt. Die Geltendmachung von Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüchen steht jedoch unter dem Haftungsvorbehalt der Ziffer 6.

5. Beschränkungen der Weitergabe von Tickets
5.1 Aus Gründen der Fairness, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und um eine damit verbundene Rufbeeinträchtigung der Sehenswert Event GmbH und dem organisierendem Verein Insel im Moor e.V. Revenahe-Kammerbusch zu vermeiden, liegt es im Interesse des Veranstalters, die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Sie verpflichten sich, die Tickets ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen. Ihnen ist es insbesondere untersagt:
a) Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Sehenswert Event GmbH weiterzugeben oder zu
veräußern oder im Namen eines Dritten zu erwerben, wenn dies im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit erfolgt,
b) Tickets im Rahmen von Sehenswert Event GmbH nicht autorisierten Internetauktionen zum Verkauf anzubieten,
c) Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Sehenswert Event GmbH an Dritte zu verkaufen, um Gewinn zu erzielen oder im Namen eines Dritten zu erwerben, um mit der Vermittlungstätigkeit Gewinn zu erzielen,
d) Tickets zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk oder Gewinn oder Teil eines von Sehenswert Event nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu veräußern, e) Tickets vor dem Veranstaltungsort zu verkaufen.
5.2. Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziff. 5.1 kann Sehenswert Event GmbH von Ihnen die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe nach billigem Ermessen festgesetzt werden und die im Streitfall vom Gericht überprüft werden kann. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich im Regelfall nach dem aktuellen Angebots- bzw. Weiterveräußerungspreis, mindestens jedoch nach dem Originalpreis der entgegen Ziff. 6.1. angebotenen oder weitergegebenen Tickets. Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal EUR 7.500,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche bzw. Vertragsstrafenforderungen wegen sonstiger Verstöße gegen diese AGB bleiben unberührt.
Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

6. Haftung von der Sehenswert Event GmbH
6.1. Die Sehenswert Event GmbH haftet ohne jegliche Einschränkung für alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Dasselbe gilt für alle Fälle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Übernahme einer Garantie.
6.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die auf nur einfacher Fahrlässigkeit beruhen und nicht von Ziffer 6.1. erfasst sind, haftet die Sehenswert Event GmbH beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. Zu den Kardinalpflichten der Sehenswert Event GmbH zählen solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.
6.3. Im Übrigen haftet der Veranstalter nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung.
6.4. Soweit die Haftung der Sehenswert Event GmbH nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Pflichten des Kunden beim Veranstaltungsbesuch
7.1. Gefährliche Gegenstände wie Gasbehälter, pyrotechnische Artikel (z.B. Fackeln, Feuerwerkskörper oder Wunderkerzen), Laserpointer, Waffen jeder Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen – insbesondere Flaschen und Dosen – dürfen zu keiner Veranstaltung mitgebracht werden.
7.2. Tonbandgeräte, Film-, Foto- oder Videokameras dürfen bei der Veranstaltung nicht mitgeführt oder betrieben werden. Dies bezieht sich auch auf Mobilfunkgeräte mit Fotofunktion. Aufnahmen jedweder Form sind untersagt – jeder Missbrauch wird rechtlich verfolgt.
7.3. Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 7.2. sind die Sehenswert Event GmbH und ihre Mitarbeiter berechtigt, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der Veranstaltung gegen Gebühr einzubehalten. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der Veranstaltung festgehalten sind, können von der Sehenswert Event GmbH eingezogen und verwahrt werden. Sie werden dem Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der vorherigen Löschung der Aufzeichnung zugestimmt hat.
7.4. Der Veranstalter behält sich vor, im Falle eines Verstoßes gegen vorstehende Absätze den betreffenden Personen den Zutritt zum Oktoberfest zu verwehren bzw. diese von der Veranstaltung auszuschließen.

8. Ton- und/oder Bildaufnahmen von Sehenswert Event GmbH
Für  den Fall, dass während der Veranstaltung Bild- und/oder Tonaufnahmen,  wie beispielsweise Rundfunk- oder Fernsehaufnahmen, durch dazu  berechtigte Personen durchgeführt werden, erklären Sie sich damit  einverstanden, dass Sie eventuell in Bild und/oder Wort aufgenommen  werden und die Aufzeichnungen ohne Anspruch auf Vergütung  vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben, insbesondere  gesendet, werden dürfen, soweit nicht berechtigte Interessen von Ihnen  entgegenstehen.

9. Datenschutz
Ihre  personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden  datenschutzrechtlichen Vorgaben ausschließlich zum Zwecke der  ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses erhoben,  verarbeitet und genutzt. Demgemäß findet auch eine Übermittlung dieser  Kundendaten an die Vertriebspartner von Sehenswert Event GmbH nur zum  Zwecke der Ausführung des Kaufs statt.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1.  Soweit es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist  ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts  anwendbar.
10.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Buxtehude, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

11. Schlussbestimmungen
11.1.  Der Veranstalter hat bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neben  diesen AGB keine Vereinbarungen getroffen oder Zusagen gemacht, weder  mündlich noch schriftlich.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch  die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle  von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen  tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die  Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine  wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt,  soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.

Stand 28.01.2024
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